Befreiung von der Ausweispflicht

Unter bestimmten Umständen können Sie von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.

Diese sind:

Für Sie ist eine Betreuung mit Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung" oder "alle Angelegenheiten" bestellt (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung), oder

Sie sind handlungs- oder einwilligungsunfähig und werden von einem oder von einer mit öffentlicher Vollmacht Bevollmächtigten vertreten, oder

Sie sind voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht, oder

Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung und/oder Mobilitätseinschränkung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.

Informationen


Downloads

Dokumente

- ausgefülltes Antragsformular
- ärztliches Attest / Bestätigung durch Hausarzt
- abgelaufenes Ausweisdokument

Bei Personen, die keine Unterschrift mehr leisten können, muss dies aus dem ärztlichen Attest hervorgehen.

bei Betreuungen:
Betreuerausweis und Ausweisdokument des Betreuenden

bei Bevollmächtigungen:
öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht und Ausweisdokument des Bevollmächtigten

Fristen

Sie können die Befreiung von der Ausweispflicht frühestens ein halbes Jahr vor Ablauf Ihrer Ausweisdokumente beantragen.

Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Diese dient, in Verbindung mit dem abgelaufenen Ausweisdokument, vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

Bemerkung

- gebührenfrei



Status: zuletzt aktualisiert am 09.02.2026