Brücken

„Als Brücken gelten alle Überführungen eines Verkehrsweges über einen anderen Verkehrsweg, über ein Gewässer oder über tieferliegendes Gelände, wenn ihre lichte Weite zwischen den Widerlagern 2,00 Meter oder mehr beträgt. (…)“

(Definition nach DIN 1076 aus Verkehrsblatt-Dokument Nr. B 5276 Vers. 07/97)

Sind Schäden an den Brücken ersichtlich oder haben Sie einen Schaden verursacht, wenden Sie sich bitte an das Bauamt/Sachgebiet Tiefbau.

Informationen


Bemerkung

- genaue Ortsangabe