Sammlungserlaubnis

Entsprechend § 1 Abs. 1 Thüringer Sammlungsgesetz (ThürSammlG) bedarf einer Erlaubnis, wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder Spenden geldwerter Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person veranstalten will.

Die Stadt Nordhausen ist als Erlaubnisbehörde im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 3 nur für Sammlungen im Stadtgebiet Nordhausen und deren Ortsteile zuständig.

Ihren Antrag stellen Sie bitte schriftlich an das Ordnungsamt der Stadt Nordhausen, SG Öffentliche Ordnung, Markt 15.

Informationen


Dokumente

- schriftlichen Antrag

- bei Vereinen Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)

Bemerkung

Für Sammlungen innerhalb des Landkreises ist die Erlaubnisbehörde das Landratsamt Nordhausen im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 2

Für Sammlungen über den Landkreis hinaus ist die Erlaubnisbehörde das Landesverwaltungsamt Weimar im Sinne des ThürSammlG § 12, Ziffer 1

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter Tel. 696-9561