Wanderlager / Verkaufsveranstaltungen
Eine Verkaufsveranstaltung (Wanderlager) zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen muss nach § 56a GewO angezeigt werden, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung (z. B. Werbung) hingewiesen wird.
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- Antrag auf Wanderlager (43 kByte)