Wanderlager / Verkaufsveranstaltungen

Eine Verkaufsveranstaltung (Wanderlager) zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen muss nach § 56a GewO angezeigt werden, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung (z. B. Werbung) hingewiesen wird.

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Eine gültige Reisegewerbekarte ist zwingend erforderlich. Der Anzeige eines Wanderlagers ist eine vollständige Kopie der Reisegewerbekarte beizufügen.

Fristen

Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen.

Bemerkung

Sensible Daten, sowie große Dateianhänge senden Sie bitte über folgenden Link: E-Mail Gewerbeamt