Spielapparatesteuer

Am 13. Dezember 2023 hat der Stadtrat der Stadt Nordhausen die 2. Änderungssatzung der Spielapparatesteuersatzung beschlossen. Die geänderte Satzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Steueranmeldung:

Wird ein entsprechendes Gerät aufgestellt, so ist dies zur Steuer anzumelden. Die Abrechnung der Steuer ist durch den Geräteaufsteller mittels der als Download bereitgestellten Formulare immer bis zum 15. des Folgemonats durchzuführen und dem Sachgebiet Steuern vorzulegen. Die Einreichung der Unterlagen kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Steuer ist dabei selbst zu berechnen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erlässt das Sachgebiet Steuern einen entsprechenden Steuerbescheid.

Die in der Satzung benannten Abgabetermine der Erklärung zur Spielapparatesteuer sowie die

Zahlungsfälligkeiten sind in jedem Fall einzuhalten. Werden die entsprechenden Unterlagen

nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so behält sich die Stadt Nordhausen eine Schätzung der Steuer sowie die Einleitung eines entsprechenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens vor.

Für Fragen zur Spielapparatesteuer stehen Ihnen die MitarbeiterInnen des Sachgebiets Steuern der Stadt Nordhausen gern zur Verfügung.